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Patientenverfügung- nicht konkret genug!

Der BGH hat in einer wichtigen Entscheidung festgestellt, dass die Äußerung: „Keine lebenserhaltende Maßnahmen“ nicht hinreichend konkret genug ist.

Eine Vielzahl von Patientenverfügungen, wenn nicht sogar der überwiegende Teil, enthalten diesen Passus nach der bisherigen Erfahrung des Autors. Im Beschl. v. 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16 des BGH stellte dieser fest, dass hiermit nicht genau genug umschrieben wird, was man tatsächlich will. Die schriftliche Patientenverfügung nach § 1901 a BGB entfalte nur dann konkrete Bindungswirkung, wenn konkrete Entscheidungen darin beschrieben sind. Gerade dies, so der BGH, ist jedoch mit der vorliegenden Formulierung nicht der Fall. Auch allgemeine Anweisungen, wie zum Beispiel ein würdevoller Tod, etc. reichen nicht aus. Wichtig auch: selbst wenn man einen Bevollmächtigten eingesetzt hat, bspw. mit Generalvollmacht, wie auch im geschilderten Fall, muss aus der Vollmacht ersichtlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der Gefahr des Todes oder schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schäden verbunden sein kann.

Es kann also nichts schaden, mal die eigene Patientenverfügung aus dem Schrank zu holen und nachzschauen, ob sie vielleicht nicht konkret genug gefasst ist.

Dr. Kevin Faber
Rechtsanwalt & Notar

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Autor des Artikels

Ann-Kathrin Dreber