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schriftliche Verteidigervollmacht

Es kommt immer mal wieder vor, dass man als Verteidiger die Rechte seines Mandanten wahrnehmen muss, ohne dass der Mandant selbst anwesend ist. So ist es auch in dem jetzt geschilderten Fall geschehen:
Gegen meinen Mandanten wurde mit Strafbefehl eine Geldstrafe festgesetzt. Hiergegen habe ich Einspruch erhoben. Beim Gerichtstermin selbst war mein Mandant nicht anwesend, hatte mich jedoch auch im Vorhinein schon bevollmächtigt, den Termin für ihn wahrzunehmen. Das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt war der Meinung, dass der Einspruch gem. § 412 StPO verworfen werden muss, weil mein Mandant trotz ordnungsgemäßer Ladung und Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens nicht erschienen ist. Hiergegen habe ich Revision eingelegt, welcher durch das Thüringer Oberlandesgericht stattgegeben wurde mit Beschluss zum Az. 1 OLG 131 Ss 34/16. Die Besonderheit in dem Verfahren war, dass ich sowohl eine Standardvollmacht vorgelegt habe, die jedoch im oberen Teil die Adresse der Kanzlei nicht auswies und mir selbst außerdem auch eine Vollmacht im Namen meines Mandanten geschrieben habe. Das OLG schlussfolgerte hieraus, dass die fehlende namentliche Benennung meinerseits durch die von mir selbst unterschriebene Vertretungsvollmacht quasi geheilt worden sei. Es verwies außerdem auch auf die Entscheidung des OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2012 – Az. 3 Ss 336/12. Nach unserer Ansicht genügt es bereits, dass die Vollmacht den Verteidiger allein ermächtigt, eine Vollmacht zur Vertretung wahrzunehmen, eine besondere ausgewiesene Vollmacht für die Vertretung in Abwesenheit ist dagegen unserer Ansicht nach nicht erforderlich. Die Sache ist an das betroffene Amtsgericht zurückverwiesen worden. Schön war in dieser Sache, dass auch die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt hat, dass das Urteil aufgehoben wird und zurückverwiesen wird.

Dr. Kevin Faber
Rechtsanwalt

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Autor des Artikels

Ann-Kathrin Dreber