Arbeitsrecht aktuell – Krankheit/Zeugnis

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zwei aktuellen Entscheidungen Rechte von Arbeitgebern bestätigt.

Zum einen obliegt es den Arbeitnehmern, seinem Arbeitgeber schon von dem ersten Tag der Erkrankung an eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vorzulegen, wenn es verlangt wird, § 5 Abs. 1 S.3 EFZG. Grenzwertig wird es lediglich, wenn sein Verhalten schikanös wäre oder gegen die allgemeinen Gleichheitsgrundsätze bzw. das allgemeine Diskriminierungsverbot verstoßen würde. Im Zweifel  sollte  man den Betriebsrat fragen, ob es eine betriebliche Übung gibt, die intern die Vorlagepflicht ab dem ersten Tag angeordnet oder im Tarifvertrag prüfen, ob ein Ausschluß von § 5 Abs. 1 S.3 EFZG vereinbart wurde.

Zum anderen hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und verneint einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine das persönliche Empfinden des Arbeitgebers ausdrückende Dankes- und Wunschformel am Ende eines Arbeitszeugnisses.
Ist man mit der Schlussformel nicht einverstanden, kann man fordern, ein Arbeitszeugnis ohne Schlussformel zu bekommen, nicht aber, daß sie nach den Vorstellungen des Arbeitnehmers umformuliert wird.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=45f3a8104491568f47776536cf84a9e3&nr=16491&linked=urt

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&sid=495181323c148bd5e935e5ed2e01a344&nr=16475&linked=urt