Schadensersatz bei Flugverspätung!

Und nochmals bestätigt der BGH in seinem neuesten Urteil vom 17. September 2013 die Rechtsprechung des EUGH. Insofern kann man nunmehr von Rechtssicherheit sprechen – gleichwohl es noch andere auslegungsbedürftige §§ in der FluggastrechteVO gibt.

§ 6 in Verbindung mit 7 Abs. 1 lit. a-c der VO ist zumindest bezüglich der Verspätungsproblematik geklärt.

Sie haben einen Schadensersatzanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen, sobald Sie nach § 6 der VO eine relevante Zeitverzögerung in Ihrem Flugverlauf hinnehmen müssen.

Daß der Rechtsstreit den Weg durch die Instanzen bis zum EUGH geschafft hat, war dem Umstand geschuldet, daß in § 6 der VO in seinem allgemeinen Teil festlegt ist, daß durch Verspätungen beim ABFLUG Ansprüche auf Schadensersatz entstehen sollen.
Die vorliegende Konstellation hatte jedoch folgenden abweichenden Sachverhalt: Die Kläger waren nur mit einer kurzen Verspätung am Ausgangspunkt gestartet. Der Abflug hatte lediglich eine Verzögerung von 1,5 Stunden. Aber durch diese 1,5 Stunden Verspätung verpassten die Betroffenen den Anschlussflug, weil die Umsteigezeit die Verspätung nicht kompensieren konnte. Letztendlich kamen sie 7,5 Stunden zu spät am Zielflughafen an. Streitig war folglich, ob diese Verspätung auch unter § 6 der VO fallen würde, kodifiziert dieser doch lediglich die Verspätung beim Abflug – nicht des Fluges insgesamt.

Schutzwürdig ist vorliegend aber der Passagier, in dessen Risikosphäre es nicht liegen darf, ob das Luftfahrtunternehmen seine Flugzeiten einhalten kann. Sein vornehmliches Interesse ist ein Flug ohne wesentliche Zeitverzögerungen. Hierauf muß er vertrauen dürfen. Eine weitere Argumentation der Luftfahrtbranche, daß Ausgangs- und Anschlussflug separat zu bewerten seien, war schon in einem vorherigen Urteil vom EUGH/BGH zurückgewiesen worden.

Es gilt: Ob die relevante Verspätung schon beim Abflug vorliegt oder sich erst durch eine Anschlussverspätung zu einer schadensersatzauslösenden Verspätung steigert, ist irrelevant. Die Verspätung am individuellen Endziel zählt – denn sie betrifft das schutzwürdige Interesse des Kunden.

Die Schadensersatzhöhe ist nach der Art (innergemeinschaftlich oder nicht) und Entfernung des Fluges sowie der Verspätungsspanne gestaffelt. Auf jeden Fall ist es wichtig zu wissen, daß Sie bei relevanten Verspätungen im Sinne des § 6 VO grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch haben – bis zu 600,00 EUR nach § 7 Abs. 1 lit. a-c VO, der die Entschädigungshöhe reguliert!

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ%3AL%3A2004%3A046%3A0001%3A0007%3Ade%3APDF